E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Anfrage: Übernahme der Kosten von Nikotinersatzprodukten durch die Krankenkassen

Geschäftsnummer:

23.3721

Eingereicht von:

Crottaz Brigitte

Einreichungsdatum:

14.06.2023

Stand der Beratung:

Zuständigkeit:

Departement des Innern

Schlagwörter:

Bundesrat; Beauftragt; Gesetzgebung; Arzneimitteln; Auszuarbeiten; Nikotinersatzprodukte; Spezialitätenliste; Grundversicherung; übernommen; Werden

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Eingereichter Text

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung der Gesetzgebung zu den Arzneimitteln auszuarbeiten, damit die Nikotinersatzprodukte in die Spezialitätenliste (SL) aufgenommen und deren Kosten damit von der Grundversicherung übernommen werden.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Begründung

Das Rauchen stellt laut dem Bundesamt für Gesundheit das grösste vermeidbare Gesundheitsrisiko dar. Jährlich sterben rund 9500 Personen an den Folgen des Tabakkonsums, dessen medizinische Kosten sich auf 3 Milliarden Franken pro Jahr belaufen. Schon seit 2012 zeigen Studien, dass Nikotinersatztherapien (NET) eine grosse Hilfe bei der Raucherentwöhnung sind. Im Jahr 2018 zeigte die systematische Analyse von Cochrane, dass es hochwertige Belege dafür gibt, dass alle zugelassenen Formen von Nikotinersatzprodukten die Abstinenzrate um 50–60 Prozent erhöhen. Bereits 2013 forderte die Eidgenössische Kommission für Tabakprävention die Kostenübernahme von NET durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung auf der Grundlage bestimmter Kriterien. Sie betonte, dass NET die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllen. Der Bundesrat lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, dass es in der Zuständigkeit der Pharmaunternehmen liege, ein Gesuch für die Aufnahme in die SL zu stellen, und dass es ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit wäre, sich darüber hinwegzusetzen.

Aber ist es nicht gerade die Verbesserung der Marktchancen von Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung wie Champix oder Zyban, die bisher in der SL aufgeführt sind, welche die Pharmaunternehmen davon abhält, ein Gesuch für die Aufnahme von NET in die SL zu stellen? Deshalb wird der Bundesrat beauftragt, die Interessen der Versicherten zu vertreten und seinen Entscheid in Beantwortung der Motion Fehlmann Rielle 19.3284 zu überprüfen, und zwar aufgrund einer vom Bundesgericht vorgenommenen Änderung der Rechtsprechung zu Suchterkrankungen. Das Bundesgericht geht von Folgendem aus: «Aus medizinischer Sicht handelt es sich mithin klar um ein krankheitswertiges Geschehen […]» (BGE 9C_724/2018). Es gibt keinen Grund, abzuwarten, dass die Herstellerinnen die Aufnahme von NET beantragen, die nachweislich wirksam sind und auf der WHO-Liste der unentbehrlichen Arzneimittel stehen. Um eine Aufnahme in die SL zu ermöglichen, könnte die in der Motion Nantermod 20.3068 «Swissmedic. Der Swissmedic eine gewisse Eigeninitiative zugestehen» vorgeschlagene Idee umgesetzt werden. Diese Motion wurde vom Nationalrat angenommen, vom Ständerat aber abgelehnt. In seiner Stellungnahme sagte der Bundesrat, dass in einer solchen Situation der Bund die volle Verantwortung für die Fehlerlosigkeit des Arzneimittels übernähme. Da die NET seit Langem (seit 1984) verwendet werden und ihre Wirksamkeit und Unschädlichkeit bewiesen haben, wäre dies im vorliegenden Fall kein Risiko.

Weitere Informationen


Mehr Informationen können Sie von der Webseite www.parlament.ch entnehmen.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz